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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Trotz höherer Kosten – Betriebsrat darf Präsenzschulung einem Webinar vorziehen

Das Nützliche mit dem Angenehmen verbinden, mag sich ein Betriebsrat denken, der Mitglieder zu Schulungszwecken auf Firmenkosten verreisen lässt. Reicht nicht auch ein Webinar? Nach einem jüngeren BAG-Beschluss nicht unbedingt.

Statt Webinar lieber eine Präsenzschulung? Die entstanden Kosten muss der Arbeitgeber auch zahlen, wenn ein Webinar mit gleichen Inhalten angeboten werden würde. Bildquelle: Shutterstock

Der Fall

Die Personalvertretung einer Fluggesellschaft hatte zwei ihrer Mitglieder ursprünglich zu einer mehrtägigen Schulung über die Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts nach Rügen reisen lassen wollen. Die Gesellschaft schlug alternativ ortsnähere und damit kostengünstigere Seminarorte sowie ein Webinar vor. Die Personalvertretung schickte die beiden Mitarbeiter dann zu einem Seminar nach Potsdam – rund 1.800 Euro kostete die Schulung, weitere 1.300 Euro fielen an für Kost und Logis.

Ein entsprechender Schulungsanspruch nach dem Betriebsverfassungsgesetz war unstreitig. Die Fluggesellschaft übernahm letztlich auch die Seminargebühren. Sie wollte aber die Übernachtungs- und Verpflegungskosten nicht zahlen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ein Webinar mit den gleichen Inhalten ausreichend gewesen wäre.

Die Entscheidung

Der Streit um die Kostenübernahme brachte es bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG). Und das entschied: Die Personalvertretung darf eine Präsenzschulung auch dann auswählen, wenn ein Webinar mit gleichem Inhalt angeboten wird. Die höheren Kosten, die für Übernachtung und Verpflegung entstehen, muss der Arbeitgeber tragen. 

Das BAG bestätigte damit die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, die im Ergebnis beide bereits deutlich gemacht hatten, dass die Personalvertretung bei der Seminarauswahl einen Spielraum hat. Ist die Schulung inhaltlich angebracht, muss der Arbeitgeber die Kosten für die Präsenzschulung übernehmen – auch wenn diese regelmäßig höher ausfallen als bei einer Online-Veranstaltung.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.02.2024, Az. 7 ABR 8/23

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