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Recht und Steuern > Rechtstipp

Brückentage: Was tun, wenn alle gleichzeitig Urlaub nehmen wollen?

Brückentage sind beliebte Urlaubstage. Für sie bekommen Arbeitgeber oft Anträge von gleich mehreren Beschäftigten auf den Tisch. Damit der Betrieb weiterlaufen kann, müssen sie entscheiden, wem sie Urlaub gewähren. Aber wie?

Was ist, wenn alle Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub nehmen wollen? Bild: Shutterstock

Der Monat Mai beschenkt Beschäftigte mit einigen Feiertagen. Wer geschickt plant, kann mit wenigen Urlaubstagen gleich drei Wochenenden zu jeweils einem ansehnlichen Kurzurlaub verlängern. Was aber tun, wenn zu viele Mitarbeiter gleichzeitig für den Brückentag Urlaub beantragen? Nach welchen Kriterien wählt der Arbeitgeber dann aus, wem er frei gibt und wem nicht?

„Grundsätzlich ist bei der Urlaubsplanung auf betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen“, betont Ilva Woeste, Arbeitsrechtlerin bei der Kanzlei McDermott Will & Emery in München. „Können beispielweise in einem zehnköpfigen Team maximal zwei Personen fehlen, ohne dass die Produktion beeinträchtigt wird, wird der Arbeitgeber darüberhinausgehende Urlaubsanträge ablehnen müssen.“

Rechtlich stärkt dem Arbeitgeber dabei § 7 des Bundesurlaubsgesetzes den Rücken. Dort heißt es zwar, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Er darf einen Urlaubsantrag allerdings dann ablehnen, wenn entweder dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen. „Es kommt hier also zur einer Interessenabwägung“, so Anwältin Woeste, „bei der der Arbeitgeber einige Kriterien berücksichtigen muss.“ Dazu zählen insbesondere die Urlaubsmöglichkeiten des Partners und die Frage, ob schulpflichtige Kinder berücksichtigt werden müssen. Wurde einem Arbeitnehmer in letzter Zeit häufiger zu besonders beliebten Zeiten Urlaub gewährt, wird er gegenüber Kollegen, die im Kalenderjahr noch keinen Urlaub genommen haben, meist zurückstehen müssen. Auch darf der Arbeitgeber Alter und Betriebszugehörigkeit sowie generell die Erholungsbedürftigkeit von Beschäftigten berücksichtigen. „Bei einem besonders arbeitsintensiven Einsatz in der Vergangenheit kann der Arbeitgeber dem Betreffenden im Rahmen der Interessenabwägung bevorzugt den gewünschten freien Tag gewähren“, ergänzt die Anwältin.

Im Einzelfall könne es für Arbeitgeber schwierig sein zu entscheiden, welchem Beschäftigten sie bevorzugt Urlaub gewähren, räumt die Arbeitsrechtlerin ein. „Die Rechtsprechung gibt hier nur wenig Hilfestellung. Allgemein gilt jedoch, dass grundrechtlich geschützte Interessen – vor allem Familie und Religion – besonders stark wiegen.“ So könne bei hohen religiösen Feiertagen nur in Ausnahmefällen ein Urlaubsantrag abgelehnt werden.

Gehen in einem Betrieb nicht alle Urlaubsanträge gleichzeitig, sondern nach Bedarf nacheinander ein, rät die Arbeitsrechtlerin Arbeitgebern dazu schnell zu entscheiden. „Denn dann gilt grundsätzlich: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

Hat der Arbeitgeber bei der Auswahl versehentlich eine falsche Entscheidung getroffen, hat er rechtlich wenig zu befürchten. „Beschäftigte ärgern sich dann vielleicht zu Recht, dass schon wieder der Kollege schneller war mit seinem Antrag für den Brückentag“, sagt Ilva Woeste. „Sie müssen dann aber gleichwohl zur Arbeit erscheinen und dürfen nicht eigenmächtig auf ihren vermeintlich vorrangigen Urlaubsanspruch pochen.“ Letztlich bliebe ihnen dann nur ein Weg zu Gericht.

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