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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Glattes Eis: Grundstückseigentümer muss im Zweifel selbst streuen

Betriebe haften dafür, dass bei Eis und Schnee auf ihrem Grundstück niemand zu Schaden kommt. Beauftragen sie eine Fremdfirma mit dem Winterdienst, müssen sie sicherstellen, dass die auch anrückt – oder selbst tätig werden.

Betriebe tragen die Verantwortung dafür, dass auf ihrem Grundstück bei Eis und Schnee keine Schäden entstehen. Falls sie eine externe Firma mit dem Winterdienst beauftragen, müssen sie sicherstellen, dass diese ihren Verpflichtungen nachkommt oder alternativ selbst aktiv werden. ©Shutterstock

Der Fall

Der Betreiber eines Warenumschlagplatzes hatte eine Gebäudereinigungsfirma mit dem Räum- und Streudienst auf dem Betriebsgelände beauftragt. Eines Abends wurde das Gelände wegen eines Kälteeinbruchs plötzlich spiegelglatt. Ein Lkw-Fahrer, der gegen Mitternacht zum Be- und Entladen auf das Gelände auffuhr, verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und rammte eine Wechselbrücke. 

Für den Schaden an dem Lkw wollte der Geländebetreiber nicht aufkommen. Er verwies darauf, dass er die Streupflicht an die Reinigungsfirma übertragen hatte. Für die eigenen Mitarbeiter sei das Steuern zu gefährlich gewesen. 
 

Das Urteil 

Das Landgericht Köln verurteilte den Geländebetreiber zu Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. 
Wer ein Fachunternehmen beauftragt, dürfe sich zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass dieses seine Pflichten erfüllt und müsse ohne konkreten Anhaltspunkt nicht alle Einzelheiten kontrollieren. 

In dem konkreten Fall aber habe der Auftraggeber jedenfalls seit 22.30 Uhr gewusst, dass das beauftragte Unternehmen untätig geblieben war. Er hätte es danach nicht bloß bei einer weiteren Mahnung belassen dürfen, sondern hätte selbst tätig werden müssen. Zumindest hätte er einen Warnhinweis an der Geländeeinfahrt anbringen müssen oder die Spedition telefonisch warnen können. Für ein unvorsichtiges Verhalten des Fahrers, das ein Mitverschulden begründen könnte, sah das Gericht keine Anhaltspunkte.

Landgericht Köln, Urteil vom 18.12.2023 – Az. 15 O 169/23

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