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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Laden eines privaten E-Autos im Betrieb ist ohne Genehmigung tabu

Handy, Elektroroller oder E-Auto – dürfen Arbeitnehmer ihre elektronischen Geräte am Arbeitsplatz aufladen? Ohne Erlaubnis des Arbeitsgebers riskieren sie zumindest eine Abmahnung, wie ein aktueller Fall bestätigt.

Arbeitnehmer können eine Abmahnung riskieren, wenn sie ohne Erlaubnis elektronische Geräte und Fahrzeuge im Betrieb laden. Foto: Shutterstock

Der Fall

Der Rezeptionist eines Beherbergungsbetriebs hatte sein privates Hybridfahrzeug am Arbeitsplatz aufgeladen. Dazu hatte er das Ladekabel seines vor dem Haus geparkten Golf mit einer 220-Volt-Steckdose im Flur des Seminartrakts des Betriebes verbunden. 

Sein Arbeitgeber fand das gar nicht gut – und kündigte dem Mann fristlos. Der reichte eine Kündigungsschutzklage ein. 

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Duisburg gab dem Rezeptionisten Recht und entschied, eine Abmahnung sei im konkreten Fall ausreichend gewesen. Auf die Berufung des Arbeitgebers landete der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Dieses schlug den Parteien einen Vergleich vor, dem beide Seiten schließlich zustimmten: Der Rezeptionist wurde ordentlich gekündigt und erhielt zugleich eine Abfindung von 8.000 Euro brutto. 

In der Pressemitteilung zu dem Vergleich stellte das LAG klar, dass das unerlaubte Laden eines Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers grundsätzlich ein Kündigungsgrund sein kann. Und dies erst recht, wenn es an einer herkömmlichen Steckdose und nicht an einer speziell eingerichteten Ladestation erfolgt. Allerdings blieben für die Richter Zweifel, ob tatsächlich von einem unerlaubten Laden des Fahrzeugs ausgegangen werden könne. Denn das Laden von Handys und anderen elektronischen Geräten durch die Mitarbeiter duldete der Arbeitgeber sehr wohl. Eine Hausordnung, die das Laden von Elektrofahrzeugen untersagte, bezog sich ausdrücklich nur auf Gäste, nicht auf Mitarbeiter. Außerdem lagen die Kosten für den beanstandeten Ladevorgang bei gerade einmal 41 Cent.

Praxishinweis

Der Fall macht noch einmal deutlich, dass es für Arbeitgeber ratsam ist, das Aufladen von Elektrogeräten im Betrieb klar zu regeln. Wenngleich nach der Rechtsprechung auch Bagatelldelikte zum Nachteil des Arbeitgebers grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen, hat diese in der Praxis oftmals keinen Bestand. Bereits 2010 landete der Streit um das Aufladen eines privaten Elektrorollers (Kosten 1,8 Cent) vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 16 Sa 260/10). Das Gericht hielt auch hier eine Kündigung im Ergebnis für unverhältnismäßig, bestätigte aber ebenfalls, dass das Laden ohne Genehmigung an sich als wichtiger Grund für eine außerordentlichen Kündigung gilt. Mit dem Laden eines privaten Handys am Arbeitsplatz hatte sich das Arbeitsgericht Oberhausen zu befassen. Die Richter schlugen im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich vor. Nachdem der Fall öffentlich geworden war und es Kritik an der harten Haltung des Arbeitgebers hagelte, nahm dieser jedoch die Kündigung zurück (Az. 4 Ca 1228/09). 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich vom 19. Dezember 2023 - Az. 8 Sa 244/23
 

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