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Recht und Steuern > Equal Pay

„Beschäftigte haben Anspruch auf Entschädigung“

Betriebe ab 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich darauf einstellen, im Fall von ungleicher Bezahlung bestraft zu werden. Ursula Neuhoff, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partner bei Flick Gocke Schaumburg gibt Rat.

Ursula Neuhoff ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partner bei Flick Gocke Schaumburg.

Mit welchen Sanktionen müssen Unternehmen rechnen, wenn sie keine hinreichenden Maßnahmen gegen eine bereinigte Lohnlücke ergreifen?

Unternehmen, die ohne hinreichende Rechtfertigung Mitarbeitenden eines Geschlechts weniger Entgelt zahlen, müssen die Differenz für die Vergangenheit nachzahlen und für die Zukunft die Vergütung nach oben anpassen. Darüber hinaus können Mitarbeitende Anspruch auf eine Entschädigung haben. Die Entgelttransparenzrichtlinie sieht zudem vor, dass die Mitgliedstaaten Geldbußen einführen und – wenn die Entgeltlücke mind. 5 Prozent beträgt und nicht korrigiert wird – gemeinsam mit Arbeitnehmervertretern ein Überprüfungsprozess einzuleiten ist.

Halten Sie die Kriterien und Standards (vor allem für die Kategorisierung von Mitarbeitern) für pragmatisch und eindeutig? 

Die Gesetzgebung gibt die Kriterien Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen vor – das klingt zunächst einfach, ist aber in der praktischen Handhabung durchaus komplex. Die Herausforderung liegt zum einen darin, die hinter diesen Kategorien liegenden Umstände für jede Position vollständig zu erfassen. Zum anderen tragen einzelne Arbeitsbedingungen, z.B. „zeitliche Flexibilität“, Diskriminierungspotenzial in sich und können dann doch wieder verpönt sein. Diese Details sind zur Klärung der Rechtsprechung überlassen; hierzu ist bereits eine umfangreiche Judikatur vorhanden.

Können die Geschäftsführer auch persönlich haftbar gemacht werden? 

Die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots ist ein Compliance-Thema. Die Geschäftsführung ist dafür verantwortlich, dass das Unternehmen die geltenden Gesetze einhält bzw. Strukturen einzuführen, die dies sicherstellen; verletzt ein Geschäftsführer mindestens fahrlässig diese Pflicht, kann er der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet sein. Die Gesellschaft kann also den Schaden, den sie z.B. in Form von Gehaltsnachzahlungen wegen eines Gleichheitsverstoßes erleidet, an den pflichtwidrighandelnden Geschäftsführer weitergeben.  

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