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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Nutzung von ChatGPT über private Accounts: Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht

Nutzen Beschäftigte über private Accounts zur Unterstützung ihrer Arbeit ChatGPT und ähnliche KI-Tools, unterfällt das nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. So entschied das Arbeitsgericht Hamburg.

Nutzen Beschäftigte über private Accounts bei der Arbeit ChatGPT, hat der Betriebsrat dabei kein Mitbestimmungsrecht, entschied das ArbG Hamburg. Bild: Shutterstock

Der Fall

Ein weltweit tätiger Medizintechnikhersteller erlaubte seinen Mitarbeitern den Einsatz von ChatGPT und anderen KI-Systemen über persönliche Accounts. Ob sie KI bei der Arbeit nutzen oder nicht, stand den Mitarbeitern frei; auch übernahm der Hersteller keine Kosten für die Tools.

Allerdings veröffentlichte er im Intranet mehrere Dokumente mit Hinweisen zur Nutzung von generativer KI. Danach sollte die entsprechende Software nicht auf den Computersystemen des Unternehmens installiert werden. Vielmehr sollte, wer die Tools nutzen wollte, dafür bei den betreffenden KI-Anbietern einen eigenen Account anlegen. Welche Mitarbeiter das tatsächlich taten, war dem Arbeitgeber nicht bekannt.

Der Betriebsrat wollte gleichwohl den KI-Einsatz ebenso wie die Veröffentlichung der Guidelines im Intranet dazu per Eilantrag verbieten lassen. Die Beschäftigtenvertreter sahen für sich ein Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz, denn die KI betreffe sowohl das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb als auch die Verarbeitung personenbezogener Informationen und den Aspekt der psychischen Belastungen der Arbeitnehmer.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Hamburg wies den Antrag zurück. Weder die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT & Co noch die Nutzung über private Accounts an sich fielen unter die betriebliche Mitbestimmung, sondern seien als mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten einzustufen.

Die Richter räumten ein, dass über ChatGPT zwar Daten aufgezeichnet würden. Weil aber der Arbeitgeber auf diese Daten nicht zugreifen könne, übe er auch keinen Überwachungsdruck aus, der Voraussetzung für eine Mitbestimmungspflicht ist. Das Löschen der betreffenden Suchverläufe über den Webbrowser sei bereits über eine Konzernbetriebsvereinbarung geregelt.

Zu einer konkreten Gefährdung der Mitarbeiter durch den KI-Einsatz trug der Betriebsrat im Übrigen nichts vor. Deshalb verneinte das Arbeitsgericht auch insoweit ein Mitbestimmungsrecht.

Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 16.1.2024 – 24 BVGa 1/24

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001564562

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