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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Vertragskündigung per Mail reicht – Firma darf keine telefonische Bestätigung verlangen

Kündigt ein Kunde schriftlich einen Servicevertrag, darf er nicht zusätzlich verpflichtet werden, seine Kündigung nochmals per Telefon zu bestätigen. Eine solche Pflicht wäre unlauter, entschied das Landgericht Koblenz.

Eine Kündigungsbestätigung per Telefon als Bedingung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist wettbewerbswidrig. Bildquelle: Shutterstock

Der Fall

Ein Internetdienstleister wollte seinen Kunden den Abschied offenbar nicht allzu leicht machen und verlangte bei einer Vertragskündigung per E-Mail zusätzlich eine persönliche Bestätigung per Telefon.

Vor Gericht landete der Fall eines Kunden, der seinen Vertrag online gekündigt hatte und daraufhin die Mitteilung erhielt, er möge seine Kündigung binnen 14 Tagen auch noch einmal telefonisch bestätigen. Anderenfalls bleibe das Vertragsverhältnis unverändert bestehen.

Die Verbraucherzentrale hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Sie trug vor, das Unternehmen versuche Kunden, die dort nach der Kündigung anriefen, „mittels rhetorischer Kunstfertigkeit oder durch Anbieten anderer Vertragskonditionen“ zu überzeugen, auf die Kündigung doch noch zu verzichten. Die Mitteilung des Unternehmens, dass nach einer Kündigung eine Rückbestätigung erfolgen müsse, sei unlauter und enthalte unwahre Angaben über Rechte des Verbrauchers.

Der Internetdienstleister hielt entgegen, ohne telefonische Rückbestätigung der Kündigung bestehe das Risiko, dass unberechtigte Dritte den Vertrag eines Kunden kündigen könnten. Ein Telefongespräch biete mehr Sicherheit, dass die Kündigung tatsächlich von dem betreffenden Kunden stamme.

Das Urteil

Das Landgericht Koblenz gab der Verbraucherzentrale Recht. Das Verhalten des Interdienstleisters stufte das Gericht als sowohl unlauter als auch irreführend ein. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein an die E-Mail-Adresse des Verbrauchers gesendeter Bestätigungslink zur Identifizierung weniger geeignet wäre als ein Telefonat. Ein unbefugter Dritter, der sich Zugang zu der Kundennummer, der Vertragsnummer und dem E-Mail-Konto des Vertragspartners verschafft habe, könne schließlich auch am Telefonat über seine Identität täuschen.

Indem das Unternehmen den Verbraucher nach der Vertragskündigung vor die Wahl stelle, sich entweder binnen 14 Tagen telefonisch zu melden oder nichts zu tun und damit die Unwirksamkeit der Kündigung in Kauf zu nehmen, verlange es eine zusätzliche Entscheidung des Verbrauchers, die ansonsten nicht nötig wäre.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 27.2.2024 – Az. 11 O 12/23

 

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