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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Cookie-Banner: „X“ heißt nicht OK – OLG verlangt echte Wahlmöglichkeit für Verbraucher

Ein X für eine Einwilligung vormachen? Bei der Gestaltung von Cookie-Bannern geht dies nicht, urteilte das Oberlandesgericht Köln. Ein Webseitennutzer muss bei der Einwilligung zu Cookies eine echte Wahlmöglichkeit haben.

Bei der Auswahl der Cookies auf einer Website müssen dem Nutzer immer Auswahlmöglichkeiten gegeben werden, urteile das Oberlandesgericht Köln. Bildquelle: Shutterstock

Cookie-Banner sind für Webseitenbesucher nervig. Für Webseitenbetreiber hingegen sind sie notwendig und noch immer mit einigen Fallstricken verbunden. Machen es sich Unternehmen bei der Gestaltung der Banner auf ihren Webseiten zu einfach – sei es, weil sie erreichen wollten, dass möglichst viele Seitenbesucher möglichst vielen Cookies zustimmen oder, positiv interpretiert, weil sie den Nutzern leicht machen möchten – kann das zu Ärger führen, wie ein Fall aus NRW zeigt.

Der Fall

„Zwei auf einen Streich“ mag sich der Betreiber eines Online-Portals gedacht haben, als er das obligatorische Fenster zur Einwilligung in das Setzen von Cookies mit einem „X“ versah, das bei einem Klick darauf gleichzeitig „Akzeptieren und Schließen“ zur Folge hatte.

Das geht so nicht, bemängelte die Verbraucherzentrale, nötig sei eine gleichwertige Möglichkeit der Einwilligung zu und Ablehnung von Cookies, und trug den Fall vor Gericht. 

Das Landgericht Köln zeigt sich noch großzügig und verwies kurzgesagt darauf, dass die DSGVO keine bestimmte Form der Einwilligungserklärung vorschreibe und unterschiedliche Gestaltungsformen für Cookie-Banner denkbar seien. Gleichwohl verurteilte es den Portalbetreiber zur Zahlung der Abmahnkosten. 

Das Urteil

Strenger fiel das Urteil des Oberlandesgericht Köln auf die von der Verbraucherzentrale eingelegte Berufung hin aus. 

Die Gestaltung der Cookie-Banner genüge nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen, weil die Einwilligung nicht freiwillig nach hinreichender Aufklärung erfolgt sei. Dazu müsse eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Zustimmung und Ablehnung angeboten werden, damit sich die Verbraucher frei zwischen den Optionen entscheiden könnten. 

Das „X“ sei Nutzern normalerweise (nur) als Möglichkeit für das Schließen eines Fensters bekannt. Dass sei damit zugleich eine Einwilligung erklärten, sei den durchschnittlichen Nutzern nicht bewusst. Und selbst wenn er über einen Klick auf „Einstellungen“ auf das untergeordnete Menü gelange, erschließe sich dem durchschnittlichen Leser dort nicht, welche Funktion sich konkret hinter dem jeweiligen Button verberge oder wie er nun tatsächlich eine Ablehnung der Cookies erreichen könne. 

Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts somit teilweise ab und verurteilte den Portalbetreiber zu einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro für jeden Fall, in dem er das besagte Cookie-Banner weiterverwende. Die Revision ließ das OLG nicht zu. Das Banner wurde inzwischen abgeschaltet.

OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, Az. 6 U 80/23

 

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