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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Kein Datenschutzverstoß: Finanzamt darf Kontoauszüge bei der Bank anfordern und auswerten

Darf das Finanzamt bei der Bank Kontoauszüge anfordern und auswerten, wenn der Kontoinhaber dies zuvor verweigert hat? Darf es, entschied der Bundesfinanzhof in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung.

Der Fall

Das Finanzamt hatte bei dem späteren Kläger, einem Rechtsanwalt, eine Außenprüfung für die Jahre 2017 bis 2019 angeordnet. In diesem Zusammenhang forderte das Amt auch die Kontoauszüge des Geschäftskontos an. Der Anwalt ignorierte diese Aufforderung. Also fragten die Finanzbeamten direkt bei der Bank nach, die die Kontozüge auch herausgab.

In der Auswertung der Kontoauszüge durch das Finanzamt sah der Anwalt einen Verstoß gegen Datenschutzrecht und klagte. Er argumentierte, die Regelung in der Abgabenordnung, auf die das Finanzamt sein Herausgabeverlangen stützte, sei nicht vereinbar mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Es fehle an einer rechtmäßigen Verarbeitung seiner persönlichen Daten, so dass diese vollständig gelöscht werden müssten oder hilfsweise jedenfalls nicht weiterverarbeitet werden dürften.

Das Finanzamt hielt entgegen, die Datenverarbeitung sei sehr wohl durch die Abgabenordnung gedeckt und diese stimme auch mit den Anforderungen der DSGVO überein. Die Daten zu verarbeiten sei notwendig, um die Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Außenprüfung zu ermitteln.

Das Urteil

Vor dem Finanzgericht unterlag der Kläger. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof ging zu seinen Ungunsten aus.
Der BFH betonte, dass Paragraf 29b der Abgabenordnung die Finanzbehörden ermächtigt, für sämtlichen Maßnahmen des Steuerverfahrensrechts personenbezogene Daten zu verarbeiten. Die Norm genüge den Vorgaben der DSGVO. Es sei weder erforderlich, dass neben der Herausgabe von Unterlagen gesondert auch die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt werde, noch müsse in der Vorschrift genau aufgezählt werden, welche Unterlagen das Finanzamt anfordern dürfe.

Zur Begründung verwies der BFH darauf, dass „Kernaufgabe der Finanzbehörden“ die „gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern nach Maßgabe der Gesetze“ sei. Die Behörden müssten „insbesondere sicherstellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden“.

Das sagt der Experte

„Wie der BFH in der Entscheidung nochmals ausführt, ermitteln die Finanzämter von Amts wegen, um ihrer aus der Abgabenordnung und den Steuergesetzen resultierenden Kernaufgabe der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern sowie der Verhinderung von Steuerverkürzungen oder unberechtigter Steuervergütungen als legitimen Gemeinwohlziel nachzukommen. Gleichzeitig sind die Steuerpflichtigen hierbei zur Mitwirkung verpflichtet“, sagt Alexander Kubik, Partner der Kanzlei zkkh in Stuttgart. „Kommen die Steuerpflichtigen dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, gibt die Abgabenordnung den Ämtern weitreichende Befugnisse, Informationen, die nötig sind, um beispielsweise Zahlungseingänge und -ausgänge zu überprüfen, bei anderen Personen einzuholen. Dass die Erhebung und Verarbeitung dieser beim Dritten erhobenen Daten nicht mit dem Datenschutz oder anderen Gesetzen und vor allem nicht mit dem Grundgesetz in Widerspruch steht, hat der BFH nun bestätigt.“

Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.09.2023 – IX R 32/21