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Recht und Steuern > Rechtstipp der Woche

Nachhaltigkeitsberichte: Mehr Transparenz auch jenseits der Zahlen

Der Rat der EU hat in dieser Woche endgültig grünes Licht für die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gegeben. Inwiefern betrifft die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auch mittelständische Firmen? Antworten von Kim Socher von der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart.

Der Rat der EU hat in dieser Woche endgültig grünes Licht für die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gegeben: Mehr Transparenz auch jenseits der Zahlen© Shutterstock

Was hat es mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung generell auf sich?

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung fügt sich ein in den Green Deal, mit dem die EU bis zum Jahr 2050 Klimaneutralität anstrebt. Die Erreichung dieses Ziels wird maßgeblich von privaten Investitionen abhängig sein. Um Investitionen in nachhaltige Geschäftsmodelle zielgerichtet zu ermöglichen, müssen geeignete und vergleichbare Informationen für Investoren und andere Stakeholder verfügbar sein.

 

Mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD wird nun eine standardisierte Berichterstattung über Umwelt-, Sozial- und Corporate-Governance-Informationen zur Pflicht. Unternehmen müssen also Einblicke in die Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit auf einzelne Nachhaltigkeitsaspekte darstellen, Maßnahmen zur Steuerung dieser Auswirkungen definieren und erläutern sowie den eigenen Leistungsfortschritt messen.

 

Welche Unternehmen sind ab wann betroffen?

Bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen schon für das Geschäftsjahr 2023 ein ESG-Reporting vorlegen. Für große Kapitalgesellschaften und große haftungsbeschränkte Personengesellschaften wird es ab dem Geschäftsjahr 2025 ernst. Als „groß“ gelten dabei alle Unternehmen, die zwei dieser drei gesetzlich definierten Grenzen überschreiten: 40 Mio. Euro Umsatz, 20 Mio. Euro Bilanzsumme und 250 Mitarbeiter. Börsennotierte kleinere und mittlere Unternehmen trifft die Berichtspflicht ab 2026. Kleinstgesellschaften und KMU, die nicht kapitalmarktorientiert aufgestellt sind, sind erst einmal nicht betroffen.

 

Was muss im Nachhaltigkeitsbericht drinstehen?

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der CSRD-Richtlinie umfasst künftig die Angaben nach der EU-Taxonomie-Verordnung, wie sie heute schon für bestimmte Unternehmen gilt, sowie die ESG-Berichterstattung nach den europaweit einheitlich geltenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

Die Angaben nach der EU-Taxonomie-Verordnung umfassen drei Kennzahlen: „Green“-Umsatz, „Green“-CAPEX und „Green“-OPEX. Also der Anteil am Umsatz, an den Investitionsausgaben und den sonstigen Betriebsausgaben, die nach der Definition der EU-Taxonomie-Verordnung als nachhaltig gelten.

Die ESRS liegen bislang nur im Entwurf vor. Sie enthalten zwei allgemeine und elf themenspezifische Standards zu den Aspekten „E“, „S“ und „G“. Dazu gehören zum Beispiel Klimawandel und Umweltverschmutzung, Beschäftigte entlang der Wertschöpfungskette, Verbraucher, Governance, Risikomanagement und interne Kontrollen sowie das Geschäftsgebaren.

Weil nicht alle Kriterien auf alle Unternehmen in gleicher Weise passen, werden Unternehmen auf Grundlage einer Wesentlichkeitsanalyse entscheiden müssen, welche ESG-Aspekte für sie einschlägig sind und Teil des Berichts werden müssen.

Die ESRS verlangen dann vom Unternehmen, die strategische Ausrichtung und Zielsetzung im Hinblick auf die wesentlichen ESG-Aspekte des Unternehmens darzustellen und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele zu definieren. Letztlich muss über die standardspezifischen KPIs der Erreichungsgrad der Ziele gemessen und darüber berichtet werden.

 

Wann sollten die Unternehmen beginnen, sich mit den Inhalten zu beschäftigen?

Auch wenn für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen eine Berichtspflicht erst für das Geschäftsjahr 2025 im Raum steht, sollten sie sich frühzeitig mit dem Thema beschäftigen.

ESG-Ziele im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse festzulegen, sie dann durch entsprechende Maßnahmen umzusetzen, die Umsetzung zu dokumentieren und zu kontrollieren, wird zeitaufwendig sein und bedarf einer entsprechenden Organisation, zum Beispiel durch einen ESG-Beauftragen oder eine ESG-Abteilung.

 

Ohnehin sollte die Auseinandersetzung mit dem Thema Nachhaltigkeit nicht allein durch drohende Reportingpflichten getrieben sein. Denn ESG wird immer mehr zum Wettbewerbsfaktor und Unternehmenswerttreiber, sei es bei der Auftragserlangung im Rahmen von Ausschreibungsverfahren, als Alleinstellungsmerkmal oder auch bei der Gewinnung neuer Mitarbeiter. Sich frühzeitig damit zu befassen, lohnt sich also.

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