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Recht und Steuern > Fragen zum Arbeitsrecht

Welches Fehlverhalten führt zur Abmahnung?

Manchmal ist das Fehlverhalten eines Mitarbeiters so gravierend, dass der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung erteilt. Wann ein solcher Schritt sinnvoll ist und welche rechtlichen Fallstricke lauern, erklärt Rechtsanwältin Kathrin Reitner im Interview.

Frau Reitner, welche Art von Fehlverhalten kann ein Arbeitgeber abmahnen? Und welche nicht?
Eine Abmahnung ist nur bei Angelegenheiten möglich, die ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers darstellen, etwa seine Arbeitsbereitschaft oder seine Zuverlässigkeit. Dinge, die der Mitarbeiter nicht steuern kann, wie etwa eine Krankheit – dazu zählt auch eine Alkohol- oder Drogensucht – können normalerweise nicht abgemahnt werden. Erscheint aber zum Beispiel ein LKW-Fahrer alkoholisiert zur Arbeit, ist jedoch nicht alkoholkrank, kann er abgemahnt werden.

Wie wirkt sich eine Abmahnung auf den Kündigungsschutz aus?
Bevor ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter für dessen Fehlverhalten kündigen kann, muss er ihm in der Regel die Gelegenheit geben, sich zu bessern. An dieser Stelle setzt die Abmahnung an. Durch sie erfährt der Angestellte offiziell, welche Verhaltensweise das Unternehmen nicht duldet. Ändert der Mitarbeiter diese nicht, kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen – solange das Fehlverhalten eine Abmahnung rechtfertigt.

Was sind gängige Fehler, die Arbeitgeber bei einer Abmahnung unterlaufen?
Meiner Erfahrung nach wissen Unternehmen recht gut, wann eine Abmahnung möglich ist und wann nicht. Die Fehler begehen Arbeitgeber eher beim Inhalt. Ein typisches Versäumnis ist, dass der Arbeitgeber vergisst, dem Mitarbeiter die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, insbesondere die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, aufzuzählen, die bei einer Wiederholung des Fehlverhaltens drohen. Ansonsten erlebe ich immer wieder, dass Unternehmen die Vorfälle zu ungenau beschreiben. Es ist aber wichtig, sie so präzise wie möglich darzulegen. Schließlich hat eine Abmahnung auch eine Dokumentationsfunktion. Ist der Angestellte mit einer späteren Kündigung nicht einverstanden, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Entlassung Ultima Ratio war. Dabei hilft ihm eine detaillierte Abmahnung desselben Fehlverhaltens in der am besten die konkreten Vorfälle mit Datum und Uhrzeit benannt sind.

Verjährt eine Abmahnung mit der Zeit, wenn sich der Angestellte nichts mehr zu Schulden kommen lässt?
Im Sinne des Arbeitsrechts gibt es keine Verjährung einer Abmahnung. Allerdings kann die Abmahnung mit der Zeit an Kraft verlieren. Gibt es keine erneuten gleichgelagerten Vorkommnisse, kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter nicht mit dem Verweis auf eine Jahre lang zurückliegende Abmahnung kündigen. Einen rechtlichen Anspruch auf Entfernung einer alten Abmahnung aus der Personalakte hat ein Arbeitnehmer jedoch nicht allein aufgrund des Zeitablaufs. 

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