Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Management > Erschaftssteuergesetz

Familienunternehmen durch Erbschaftssteuernovelle bedroht

Das Bundesverfassungsgericht soll über die Rechtmäßigkeit des Erbschaftssteuergesetz entscheiden. Wolfram Vogel, Erbschaftsteuerexperte bei Oppenhoff & Partner, geht bei einer Novellierung von einer doppelten Steuerlast für Unternehmer aus.

„Das Bundesverfassungsgericht wird auch das derzeitig geltende Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklären, wenn die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen – wie vom Bundesrat vorgeschlagen – nicht verschärft werden“, sagt Wolfram Vogel, Erbschaftsteuerexperte bei Oppenhoff & Partner, „Es ist denkbar, dass dem Gesetzgeber erneut eine Frist für eine Umsetzung eingeräumt wird. Dann gilt die Neuregelung nicht rückwirkend.“

Doppelbesteuerung möglich

Bei vielen Familienunternehmern besteht das Vermögen fast ausschließlich in ihrem Anteil an dem Unternehmen. Liquide Mittel, um im Erbfall zum Beispiel 30 Prozent Erbschaftsteuer auf den erworbenen Anteilswert bezahlen zu können, sind regelmäßig nicht vorhanden. Die Erben müssten dann große Teile ihres erworbenen Anteils an Dritte veräußern, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Auf eine solche Veräußerung entsteht dann nochmal Einkommensteuer, die ebenfalls nur durch weitere Verkäufe des geerbten Vermögens beglichen werden könnte. Das könnte für viele Unternehmen bedeuten, dass sie nicht mehr in Familienhand geführt werden.

Vorschlag: Stundungsregelung

„Eine Lösung könnte sein, dass die Verschonungsregeln gestrichen werden und die Erbschaftsteuersätze für alle stark sinken, zum Beispiel auf 10 Prozent“, sagt Vogel, „Für Unternehmensvermögen sollte dann eine großzügige Stundungsregelung eingeführt werden – dann kann die Erbschaftsteuer aus späteren Ausschüttungen bezahlt werden.“

Wer aktuell als Erbe, Vermächtnisnehmer oder als Beschenkter einen Erbschaft- oder Schenkungssteuerbescheid erhält, der nicht begünstigtes Vermögen besteuert, sollte unter Berufung auf das nun beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren Einspruch einlegen und ein Ruhen dieses Einspruches bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes beantragen (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Sollte das Bundesverfassungsgericht das ErbStG rückwirkend für verfassungswidrig erklären, kann er dann hiervon profitieren.

Oppenhoff und Partner ist spezialisiert auf die umfassende wirtschaftsrechtliche Beratung von Unternehmen und Unternehmern.

Lightbox schließen