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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Kundenansprache durch Mitarbeiter über privaten Instagram-Account ist tabu

Das Landgericht Baden-Baden hat ein Unternehmen verurteilt, einer Kundin die Namen von Mitarbeitern zu nennen, die sie über privaten Social-Media-Accounts kontaktiert hatten. Künftig muss die Firma dies unterbinden.

Datenschutz im Fokus: Gerichtsurteil verbietet Unternehmen die private Nutzung von Kundendaten auf Instagram. Bildquelle: Shutterstock

Das Datenschutzrecht setzt Unternehmen enge Grenzen, wenn es um die Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten geht. Dass Mitarbeiter Kundendaten einsehen können und verarbeiten, ist grundsätzlich erlaubt – nicht aber, dass sie Kunden privat über soziale Netzwerke anschreiben, wie jetzt das Landgericht Baden-Baden entschied.

Der Fall 

Eine Frau hatte in einem Elektrogeschäft einen Fernseher und eine Wandhalterung gekauft und dabei ihren Namen und ihre Anschrift hinterlassen. Die Wandhalterung gab sie kurz später wieder zurück und machte dabei ein stattliches Plus. Denn statt des Preises für den Wandhalter bekam sie versehentlich den wesentlich höheren Kaufpreis für den Fernseher erstattet.

Nachdem dies im Unternehmen aufgefallen war, schickte eine Angestellte noch am gleichen Tag über einen privaten Social-Media-Account eine Nachricht an die Kundin, diese möge sich wegen des Versehens melden. In einer weiteren Nachricht über Instagram wurde die Kundin aufgefordert, sich mit dem „Chef“ der Instagram-Nutzerin in Verbindung zu setzen.

Über die private Ansprache zeigte sich die Kundin alles andere als begeistert. Sie klagte auf Auskunft darüber, an welche seiner Mitarbeiter das Unternehmen ihre personenbezogenen Daten herausgegeben oder übermittelt habe. Sie begehrte außerdem, das Unternehmen zu verurteilen, den Mitarbeitern die Nutzung der personenbezogenen Daten der Kundin auf privaten Kommunikationsgeräten zu verbieten. 

Das Amtsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es bestehe kein Auskunftsanspruch, weil Unternehmensmitarbeiter keine „Empfänger“ im Sinne der Vorschrift der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) seien, auf die sich die Klägerin berief. Artikel 15 DSGVO gibt Personen ein Recht auf Auskunft darüber, welche Daten über sie gespeichert und weiterverarbeitet werden, aber auch an welche Empfänger die Daten weitergegeben werden. Mitarbeiter zählen gemeinhin nicht dazu. Das Amtsgericht hielt es auch für unbegründet, den Unternehmensmitarbeitern die Nutzung der personenbezogenen Daten der Kundin auf ihren privaten Kommunikationsgeräten zu untersagen.

Das Urteil

Das Landgericht sah es in der Berufungsinstanz anders. Es verurteilte das Unternehmen, der Kundin die Namen der Mitarbeiter zu nennen, die die Nachrichten von ihren privaten Geräten geschickt hatten. Zudem gab es dem Unternehmen auf, den Mitarbeitern die Verwendung von Kundendaten auf ihren privaten Handys für die Zukunft zu verbieten.

Ebenso wie das Amtsgericht stufte auch das Landgericht die Mitarbeiter nicht als „Empfänger“ im Sinne des DSGVO ein. Es verwies aber auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22.06.2023, C-579/21), wonach dies nur dann gelte, wenn die Mitarbeiter personenbezogene Daten unter der Aufsicht des Verantwortlichen und im Einklang mit seinen Weisungen die Daten verarbeiteten. Die Nutzung von Kundendaten auf einem privaten Account eines sozialen Netzwerks sei davon nicht umfasst.

Weil die Mitarbeiterin die Kundendaten eigenmächtig genutzt habe, sah das Landgericht das Interesse der Mitarbeiter, anonym zu bleiben, nicht als schutzwürdig an; gegenüber den Interessen der Kundin auf Geltendmachung ihrer Ansprüche nach der DSGVO müsse es zurückstehen. Das Unternehmen stufte das Gericht als „mittelbaren Handlungsstörer“, weil es die Kundendaten an die Mitarbeiter weitergegeben habe. Deshalb müsse es seinen Mitarbeitern ausdrücklich verbieten, Kundendaten privat zu nutzen.

Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 24.08.2023 - 3 S 13/23

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