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Recht und Steuern > Rechtstipp der Woche

Erleichterung für Grenzpendler im Homeoffice

Beschäftigte mit Wohnsitz im Ausland dürfen jetzt mehr Stunden im Homeoffice arbeiten, ohne dass sich etwas an der Sozialversicherungspflicht in dem Land, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat, ändert.

Rund um die Heimarbeit gibt es immer wieder rechtliche Fragen.

Nach einer Erhebung des Münchner ifo-Instituts bieten inzwischen 61 Prozent der Unternehmen ihren Beschäftigten die Möglichkeit zum Homeoffice an. Zugleich pendeln viele tausend Beschäftigte täglich aus und nach Deutschland zur Arbeit. Für diese Grenzpendler gilt: Sie sind dort sozialversicherungspflichtig, wo sie tatsächlich tätig werden, in der Regel also am Sitz ihres Arbeitgebers.

Was aber, wenn der Betrieb ihnen Telearbeit bzw. die Arbeit aus dem Homeoffice erlaubt? Tatsächlicher Arbeitsort ist dann dort, wo der PC oder Laptop steht, sprich der Wohnort. Die Folge: Es fällt Sozialversicherung im Wohnsitz-Land an.

Ausnahme während der Pandemie

Arbeitet eine Person regelmäßig von zu Hause aus für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz, aber ansonsten bei ihrem Arbeitgeber vor Ort, etwa im Büro, gilt sie als „Person, die ihre Beschäftigung gewöhnlich in zwei Mitgliedstaaten ausübt“. In einer EU-Verordnung ist für sie dann Folgendes geregelt: Liegt der Anteil der mobilen Arbeit unter 25 Prozent, ist das Sozialversicherungsrecht anwendbar, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Dies muss nicht zwingend der Ort sein, an dem das Büro liegt. Liegt der Anteil mobiler Arbeit im Wohnstaat über 25 Prozent, unterfällt die Tätigkeit in der Regel insgesamt dem Recht des Wohnstaates.

Während der Corona-Pandemie wurde für Beschäftigte mit Wohnsitz im Ausland eine Sonderregelung eingeführt, die ihnen das Homeoffice ermöglichte, ohne dass die Sozialversicherungspflicht sogleich auf den Wohnsitz-Staat überging. Maximal 25 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit durften danach auf das Homeoffice entfallen, ohne dass sich an der bestehenden Sozialversicherung etwas änderte.

Diese Sonderregelung ist zum 30. Juni ausgelaufen. Sie wurde aber sogleich durch eine für Betriebe und Beschäftigte günstigere Regelung abgelöst: Durch ein neues Rahmenabkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit, das neben Deutschland 17 europäische Staaten unterzeichnet haben – darunter alle Nachbarstaaten außer Dänemark –, ist die Grenze mit Wirkung zum 1. Juli auf bis zu 50 Prozent angehoben worden.

„Für Grenzpendler, die bis maximal 50 Prozent aus dem Homeoffice arbeiten, bedeutet dies eine deutliche Erleichterung, aber auch für die Unternehmen, die Sozialversicherungsbeiträge nicht im Wohnsitzstaat des Beschäftigten abführen müssen“, sagt Melanie Guttmann, Expertin für Sozialversicherungsrecht bei der Dornbach GmbH. „Wer beispielsweise in Luxemburg wohnt und 40 Wochenstunden für ein Unternehmen in Saarbrücken arbeitet, aber beispielsweise 40 Prozent seiner Tätigkeit im Homeoffice arbeitet, für den ergeben nun sich keine Änderungen hinsichtlich der Sozialversicherung.“

Antrag erforderlich

Voraussetzung, um von der neuen Rahmenvereinbarung zu profitieren, ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger. „Arbeitgeber können die Ausnahmegenehmigung elektronisch beim GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) beantragen“, so Melanie Guttmann.

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