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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Nachtzuschläge müssen nicht genau dokumentiert werden, um steuerfrei zu bleiben

Sind die Voraussetzung für steuerfreie Nachtzuschläge per se erfüllt, ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber Beginn und Ende der Nachtarbeit nicht genau dokumentiert hat. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Auch wenn Nachtarbeitszeiten nicht präzise dokumentiert werden, bleiben diese steuerfrei. Bild: Shutterstock

Der Fall 

Der spätere Kläger hatte seinen Beschäftigten Zuschläge für Nachtarbeit gezahlt – steuerfrei, wie er meinte. Ein Prüfer im Rahmen einen Lohnsteuer-Außenprüfung sah das teilweise anders. Er bestätigte, dass Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge tatsächlich steuerfrei sind, solange sie 25 Prozent des Grundlohns nicht überschreiten und für Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr gezahlt werden. Sie müssten aber zusätzlich präzise dokumentiert werden, meinte der Prüfer. Die genauen Uhrzeiten für den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende der Nachtarbeit fehlten in den Aufzeichnungen des Arbeitgebers; festgehalten hatte er jeweils nur die Zahl der geleisteten Stunden. Das Finanzamt bestand darauf, dass die genauen Zeiten notwendig seien, um Steuerfreiheit der Zuschläge zu erreichen. Der Arbeitgeber hielt seine Aufzeichnungen für ausreichend. 

Das Urteil

Seine Klage vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte Erfolg. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hielt das Gericht fest, dass Einzelaufzeichnungen im Allgemeinen zwar notwendig sind, um die Verbindung zwischen Nachtarbeit und Lohnzahlung zu belegen. Dass die Aufzeichnungen unpräzise seien, sei für die Steuerfreiheit der Zuschläge aber unschädlich. Die Aufzeichnungen erfüllten kein Selbstzweck, so das FG. Es gehe bei ihnen nur darum sicherzustellen, dass die Steuervorschriften ansonsten korrekt angewendet werden. Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.11.2022 – 4 K 145/20

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