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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Miete für Parkplatz in Firmennähe verringert geldwerten Vorteil für Dienstwagennutzung

Wer einen Dienstwagen fährt und dafür vom Arbeitgeber einen Parkplatz in Firmennähe mietet, darf die Parkplatzmiete vom geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung abziehen, entschied das Finanzgericht Köln.

Quelle: Picture Alliance

Ein Dienstwagen ist in vielen Beschäftigungsverhältnissen noch immer eines der wichtigsten Incentives. Ganz umsonst ist das vom Chef gestellte Fahrzeug für die Beschäftigten dabei nicht. In der Regel 1Prozent der Anschaffungskosten müssen bei Verbrennern als geldwerter Vorteil versteuert werden, bei E-Autos 0,5 Prozent. Mit der Frage, wie ein vom Arbeitgeber angemieteter Stellplatz in der Nähe des Arbeitsortes steuerlich zu behandeln ist, hatte sich unlängst das Finanzgericht Köln zu befassen.

Der Fall

Eine Firma bot ihren Beschäftigten an, in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. 30 Euro im Monat kostete so ein Platz. Einige Beschäftigte fuhren einen Firmenwagen, den sie auch privat nutzen durften. Versteuert wurde jeweils nach der 1%-Regelung. Die an sie gezahlte Stellplatzmiete zog die Arbeitgeberin jeweils von dem geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung ab.

Geht nicht, entschied das Finanzamt. Von dem nach der 1-Prozent-Methode ermittelten Nutzungswert dürfe die Stellplatzmiete nicht abgezogen werden, weil diese nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehöre. Anders als ein Stellplatz am Wohnort sei ein gemieteter Stellplatz an der Arbeitsstätte für die Beschäftigten nämlich nicht erforderlich, um das Fahrzeug dienstlich nutzen zu können. Die Beschäftigten entschieden sich vielmehr freiwillig dafür, solch einen Parkplatz zu mieten. Die Sache ging vor Gericht.

Das Urteil

Das Finanzgericht Köln zeigte sich großzügiger als das Finanzamt und argumentierte wie folgt: Durch die Miete des Stellplatzes komme es zu keiner Bereicherung der Beschäftigten; damit liege kein Arbeitslohn vor. Vielmehr werde durch die Stellplatzmiete bereits auf der Einnahmeseite der Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung verringert.
Der so verminderte Nutzungsvorteil für die Beschäftigten sei unabhängig davon, ob die Miete für den Stellplatz nun freiwillig geleistet werde oder ob sie erforderlich für die Fahrzeugnutzung sei. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzamt eingelegt.


Das sagt der Experte

„Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung des Dienstwagens, das heißt für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, an den Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung“, sagt Michael Grüne, Partner bei Menold Bezler. Nichts anderes gelte, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne, individuelle Kosten des betrieblichen Fahrzeugs trägt. Der Grund: „Der Gesetzgeber ist sowohl bei der Bewertung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode als auch bei dessen Bemessung nach der 1 %-Regelung davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil als Arbeitslohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und dann sämtliche mit dem Kfz verbundenen Kosten trägt.“

Schon bisher hat auch die Finanzverwaltung Garagen- bzw. Stellplatzmieten und sogar Gebühren für Anwohnerparkberechtigungen als zu berücksichtigende Aufwendungen akzeptiert. „Vom Arbeitgeber gezahlte Erstattungen sind damit steuerfreier Auslagenersatz – und kein Arbeitslohn“, so Steuerexperte Grüne. „Nach Auffassung des FG Köln setzt der Betrieb eines Firmenwagens tatsächlich essenziell auch eine Parkmöglichkeit beim Arbeitgeber voraus“, erläutert Grüne weiter. „Es bleibt abzuwarten, wie der BFH dazu entscheidet.“

FG Köln, Urteil vom 20.04.2023 – 1 K 1234/22, nicht rechtskräftig

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