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Finanzierung > Rückzahlungen

Wenn die Hilfe plötzlich kostet

Der Bund fordert von Unternehmen Coronahilfen in Milliardenhöhe zurück. Worauf Firmeninhaber nun achten müssen.

Ausgerechnet Mittelständlern, Kleinunternehmen und Solo-Selbstständigen in Deutschland, die besser als gedacht durch die Corona-Krise gekommen sind, droht Ungemach – in Form erheblicher Rückzahlungen bereits gewährter Staatshilfen. So wird die Corona-Soforthilfe aus dem Frühjahr 2020 für manchen Unternehmer zum gefährlichen Bumerang. Zwar handelt es sich dabei, genau wie bei allen weiteren Überbrückungs- und Nothilfen, um eine Billigungsleistung des Staates, die entsprechend nicht zurückgezahlt werden muss. Doch das gilt nur, wenn deren Auszahlung auch rechtens war.

Manchem Unternehmer droht deshalb nun womöglich ein böses Erwachen. In der Not des vergangenen Jahres haben sich viele Firmeninhaber schlicht nicht um das Kleingedruckte gekümmert. Sie haben die Hilfen beantragt und diese, sobald sie ausgezahlt waren, auch verwendet, um zu retten, was noch zu retten war. Nun müssen sie unter Umständen Geld an den Staat zurückgeben. "Wenn die Einnahmen in den Monaten, für die die Hilfe bewilligt wurde, nicht ausreichten, um die voraussichtlichen Verbindlichkeiten zu zahlen, besteht ein Liquiditätsengpass – und nur für diese Liquiditätslücke war die Soforthilfe vorgesehen", erklären die Experten des Rechtsschutzversicherers Advocard. "Alles, was über diese Differenz hinaus geht, ist eine Überkompensation und kann zurückgefordert werden." Vereinfacht ausgedrückt heißt das: Wer mehr Geld, als nötig erhalten hat, um sein Gewerbe innerhalb des Bewilligungszeitraums über Wasser zu halten, muss den Differenzbetrag zurücküberweisen.

1,1 Milliarden Euro Soforthilfe schon zurückgezahlt

Das gilt auch für die nach der Soforthilfe gewährten Überbrückungshilfen. "Empfänger sollten sich auch hier auf mögliche Rückzahlungsforderungen einstellen, wenn der ausgezahlte Betrag höher war, als es zur Deckung der laufenden Kosten erforderlich war", mahnen die Advocard-Anwälte. Komme es überdies zur Geschäftsaufgabe, entfalle der Anspruch gänzlich. Das gilt auch für Unternehmen, die bereits vor der Corona-Pandemie Schulden angehäuft hatten und damit selbstverschuldet in existenziellen Nöten steckten.

Insgesamt 44.186 Rückzahlungen im Wert von 291,4 Millionen Euro hatte der Bund zuletzt bereits eingefordert. Hinzu kamen 113.142 Zahlungen in Höhe von 801,7 Millionen Euro, die Antragsteller freiwillig zurück aufs Staatskonto überwiesen. Macht insgesamt 1,1 Milliarden Euro Soforthilfe, die schon jetzt von 157.000 Unternehmen zurückgezahlt worden sind. Ausgegeben hatte der Bund 2020 13,7 Milliarden Euro an 1,8 Millionen Antragsteller.

Was heißt das nun für betroffene Betriebe? Einfach abwarten, ist laut Alexander Littich, Rechtsanwalt beim Mittelstandsberater Ecovis, keine Option. "Betroffene sollten der bewilligenden Stelle schreiben, dass letztlich ihre Situation besser war, als befürchtet. Sie sollten darum bitten, den Bewilligungsbescheid zu prüfen, ob die Höhe der Soforthilfe korrekt war oder es eine Überzahlung gibt." Im Anschluss kann der Differenzbetrag formlos überwiesen werden. Wer sich nicht selbst ständig meldet oder freiwillig zurückzahlt, riskiert eine bezinste Rückforderung. "Wer sich versteckt und hofft, dass schon nichts passiert, macht einen Fehler", sagt Littich. "Da sich die Soforthilfe einkommensteuerlich auswirkt, kommt das spätestens mit der Steuererklärung 2020 auf den Tisch – und dann kann es zu spät sein."

Grundsätzlich empfiehlt Littich, genau zu dokumentieren, wie sich das eigene Geschäft entwickelt hat und wofür das Geld gebraucht wurde. Wenn nicht schon geschehen, sollten Unternehmer darüber hinaus gemeinsam mit ihrem Steuerberater dokumentieren, wie viel Liquidität sie zum Zeitpunkt des Antrags hatten und wie sich diese im Anschluss entwickelte. Fakt ist nämlich: "Wer die Soforthilfe zu Unrecht behält, macht sich strafbar."

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