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Personal > Unternehmensnachfolge

Freibeträge, Testament und Schenkung: Fünf Tipps fürs Vererben der Firma

Wer sich frühzeitig um seine Nachfolge kümmert, sichert nicht nur die Zukunft der Firma, sondern kann auch Steuern sparen. Damit der neue Inhaber aber wirklich von den Vergünstigungen profitiert, muss er einige Vorschriften einhalten. Fünf Tipps, wie es richtig geht.

Die wichtigste Regel für die Unternehmensnachfolge ist: Kümmern Sie sich frühzeitig. Nicht nur, damit der bestmögliche Nachfolger das Zepter übernimmt – sondern zum Beispiel auch, um Steuern zu sparen. Denn damit Betriebe auch nach dem Tod des Inhabers weitergeführt werden, erlässt der Staat den Unternehmensnachfolgern unter bestimmten Bedingungen bis zu 100 Prozent der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Auf diese fünf Punkte sollten Sie achten.

Tipp 1: Kennen Sie die Freibeträge!

Die gute Nachricht ist: Beträgt der Wert eines vererbten Unternehmens weniger als 26 Millionen Euro pro Nachfolger, kann die Erbschaft komplett steuerfrei sein. Auch darüber gibt es noch Steuererleichterungen, die sich aber Stück für Stück verringern. Ab 90 Millionen fallen für das komplette Vermögen Steuern an, wenn der Erwerber keine steuerliche Bedürftigkeit begründen kann. Die Freigrenzen gelten allerdings überhaupt nur, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden.

Tipp 2: Denken Sie an den 90-Prozent-Test!

Diese Regeln sollen zum Beispiel sicherstellen, dass nur Nachfolger von operativ tätigen Unternehmen vom Staat gefördert werden. So wird mit dem sogenannten 90-Prozent-Test ermittelt, ob der Anteil des Verwaltungsvermögens der Firma – dazu zählen etwa Wertpapiere und fremdvermietete Grundstücke aber auch sämtliche Forderungen und Bankguthaben – maximal 90 Prozent des Unternehmenswerts beträgt. Nur dann, gibt es nämlich Steuererleichterungen. „Der Test bricht willkürlich einigen Unternehmen das Genick, insbesondere auch Unternehmen die eigentlich begünstigt werden sollen“, sagt Niels Worgulla, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft RSM. 

Unternehmen sollten sich daher frühzeitig vor einer Übertragung auf den Test vorbereiten, damit am Stichtag – dem Zeitpunkt des Erbes oder Schenkung – die Quote nicht gerissen wird. Ein Tipp vom Experten: „Sofern vorhanden, kann das Unternehmen – neben diversen weitern Handlungsoptionen - beispielsweise überschüssige Liquidität dazu verwenden, um Kredite abzuzahlen.“ Auch dadurch reduziert sich der Anteil des Verwaltungsvermögens.

Tipp 3: Regelverschonung oder Verschonungsoption: Überlegen Sie gut, welche Option Sie wählen!

Ist das Verwaltungsvermögen klein genug, können bei der Schenkung 85 Prozent oder gar 100 Prozent des Wertes steuerfrei sein. Wie viel es sind, hängt davon ab, ob sich der Nachfolger für die Regelverschonung (85 Prozent) oder für die Verschonungsoption (100 Prozent) entscheidet. Beide sind mit Auflagen verbunden: Entscheidet sich der Unternehmer für die Regelverschonung, muss er das Unternehmen mindestens fünf Jahre lang fortführen und in diesem Zeitraum mindestens das Vierfache an Löhnen und Gehältern auszahlen, wie der Betrieb im Durchschnitt der fünf  Geschäftsjahre vor der Übernahme ausgezahlt hat. Zusätzlich dürfen Gewinne aus Zeiten vor der Übertragung innerhalb der Behaltensfrist nicht ausgezahlt werden – mit Ausnahme eines Freibetrags von 150.000 Euro. Sollen dank Verschonungsoption gar keine Steuern an den Fiskus fließen, sind die Auflagen noch strenger: Der neue Inhaber muss das Unternehmen mindestens sieben Jahre fortführen, Überauszahlungen vermeiden und in der Zeit die siebenfache Lohnsumme auszahlen. Die Entscheidung für eine der beiden Optionen will gut überlegt sein, denn es gibt anschließend kein Zurück mehr. Und: werden die Auflage später verletzt, müssen die Steuern anteilig nachbezahlt werden. Und das kann schnell teuer werden.

Tipp 4: Kümmern Sie sich frühzeitig und nutzen Sie die Freibeträge beim Verschenken!

Wenn Firmeninhaber schon vor ihrem Tod auf den Besitz am Unternehmen verzichten können, können die Erben bares Geld sparen. Denn die allgemeinen Freibeträge für das Vererben von Vermögenswerten – und dazu gehören rechtlich auch Unternehmen – gelten auch für Schenkungen und können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Sie unterscheiden sich je nach Verwandtschaftsgrad: Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner dürfen eine halbe Millionen Euro steuerfrei erhalten, bei Kindern und Stiefkindern sind es 400.000 Euro. Für Enkel und Urenkel liegt der Freibetrag bei 200.000 Euro, für andere Verwandte oder Freunde bleiben nur noch 20.000 Euro steuerfrei.

 

Allerdings sollten sich Erblasser – bzw. Schenkende – absichern. Denn wenn der Beschenkte Steuern nachzahlen muss, weil er zum Beispiel die Auflagen für die Regelverschonung oder Verschonungsoption verletzt hat, wird es schnell teuer. Nicht selten fallen dann Steuern in Millionenhöhe an. Diese können den Nachfolger, aber auch den Schenker, in den finanziellen Ruin treiben. Kann der neue Inhaber die Verpflichtungen nicht bezahlen, haftet der alte Eigentümer. Mit Klauseln im Schenkungsvertrag  lässt sich diese Situation aber vermeiden. „Auf eine Rückfallklausel sollte ein Unternehmer auf keinen Fall verzichten“, sagt Worgulla. Diese regelt, dass bei einer Verletzung der Auflagen, die Schenkung rückgängig gemacht wird. Da es rechtlich gesehen den Eigentümerwechsel dann nie gegeben hat, fällt auch keine Schenkungsteuer an.

Tipp 5: Formulieren Sie ein Testament, das im Einklang mit dem Gesellschaftervertrag steht!

A propos Klauseln: Gesellschafterverträge können eben solche enthalten, die zum Beispiel regeln, dass nur Familienmitglieder die Anteile erben dürfen. Deshalb sollte der Inhaber beim Formulieren eines Testamentes unbedingt einen Blick in die Verträge werfen. „Testamente müssen immer mit dem Gesellschaftervertrag abgestimmt sein, ansonsten kann es schnell passieren, dass der letzte Wille des Verstobenes letztlich nicht erfüllt wird“, sagt Fachanwalt Worgulla. Dann erhalten unter Umständen die übrigen Gesellschafter die Anteile – mitunter ohne, dass der durch das Testament vorgesehene Erbe finanziell entschädigt wird.

Davon abgesehen sind viele Regelungen im Testament erlaubt. So darf der Inhaber eines Maschinenbauunternehmens beispielsweise bestimmen, dass von seinen Kindern, derjenige die Firma übernimmt, der Maschinenbau studiert. Und das für den Fall, dass mehrere diesen Weg einschlagen, der oder die Älteste das Erbe antritt. 

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