Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Recht und Steuern > Rechtstipp

49-Euro-Ticket als Jobticket

Die neue Fahrkarte kann sich auch für Arbeitgeber rechnen. Vom 1. Mai an gilt das 49-Euro-Ticket deutschlandweit im gesamten öffentlichen Personennahverkehr. Arbeitgeber können es ihren Beschäftigten als Jobticket bezahlen. Dabei gibt es einiges zu beachten.

Michael Grüne ist Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart. © Menold Bezler

Grundsätzlich sind Jobtickets Monats- oder Jahresfahrkarten, die ein Unternehmen kauft und dann gratis oder verbilligt an seine Arbeitnehmer weitergibt. „Entscheidend ist, dass das Jobticket oder der Zuschuss dafür zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird“, erläutert Michael Grüne, Partner bei der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart. Und es muss ein Ticket des öffentlichen Personennahverkehrs sein, also nicht für ICE- und IC-Züge oder Fernbusse.

Werden sie zusätzlich gezahlt, gelten Jobtickets oder entsprechende Zuschüsse nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Damit fallen auf diese Beträge weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeträge an. „Letzteres macht die Übernahme der Kosten auch für das 49-Euro-Ticket für Arbeitgeber attraktiver“, sagt Grüne, „als wenn sie den Mitarbeitern 60 oder 70 Euro mehr Gehalt zahlen, damit nach Lohnsteuer und Sozialversicherung beim Arbeitnehmer netto 49 Euro ankommen.“ Zudem lassen sich die Aufwendungen für das Ticket als Betriebsausgaben geltend machen, mindern also den zu versteuernden Gewinn des Unternehmens. 

Grüne weist noch auf einen weiteren Vorteil hin: „Wenn Arbeitgeber mindestens 25 Prozent Zuschuss zum Jobticket gewähren, bekommen sie noch einmal fünf Prozent Übergangsabschlag obendrauf.“ Für große Betriebe mit vielen Beschäftigten könnten da schon interessante Summen zusammenkommen. Die Regel gilt allerdings befristet bis 31. Dezember 2024.

Und wenn der Arbeitgeber lieber Fahrtkostenzuschüsse zahlen möchte? „Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Pkw muss der Arbeitgeber pauschal mit 15 Prozent versteuern“, sagt Grüne.

Wo und wie viel ein Arbeitnehmer mit dem Jobticket fährt, macht für den Arbeitgeber keinen Unterschied. Steuerexperte Grüne erläutert dazu, das Bundesfinanzministerium habe 2019 klargestellt, dass Jobtickets grundsätzlich begünstigt seien, auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers. Insofern sei unerheblich, dass nun das 49-Euro-Ticket anders als die üblichen Zonenfahrscheine der jeweiligen Verkehrsverbünde bundesweit gelte. 

Auch wenn sich das Jobticket wandelt, etwas bleibt gleich: Bürokratie. „Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Arbeitgeberleistungen im Lohnkonto aufzeichnen und auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen“, sagt Grüne. Außerdem müsse er Fahrausweise oder entsprechende Belege zum Lohnkonto aufbewahren. „Beim 49-Euro-Ticket werden es andere Belege sein, denn das Ticket wird ausschließlich digital angeboten werden. Nur bis Ende 2023 soll es übergangsweise digital kontrollierbare Papiertickets mit QR-Code geben.“

Bereits jetzt ist abzusehen, dass der Preis des Tickets steigen wird, wahrscheinlich schon 2024. Die Verkehrsminister von Bund und Ländern haben einen automatischen Inflationsausgleich vereinbart. Aktuell liegt die Inflationsrate in Deutschland bei knapp neun Prozent. Insofern wird das 49-Euro-Ticket dann wohl bald ein 54-Euro-Ticket werden.

Ähnliche Artikel