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Zukunftsmärkte > Transparenzregister

Seit dem 1. April: Bei mangelnder Transparenz drohen Betrieben bis zu 150 000 Euro Strafe

Unternehmen, die nicht im Transparenzregister eingetragen sind, drohen jetzt Bußgelder. Zudem sind Steuerberater verpflichtet, Unregelmäßigkeiten zu melden. Aber: Nicht jeder kann in das Register schauen. Es bedarf eines „berechtigten Interesses“.

Das Transparenzregister gibt es bereit seit 2017. Unternehmen, die nicht gemeldet sind, drohen Strafen von bis zu 150.000 Euro. Doch nicht jeder hat Einsicht. Bildnachweis: picture alliance / dieKLEINERT.de | Kostas Koufogiorgos

Schon seit 2017 gibt es EU-weit die nationalen Transparenzregister. Damit sollen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Korruption erschwert werden. Personen, die mit mehr als 25 Prozent an einem Unternehmen beteiligt sind, müssen seitdem als wirtschaftlich Berechtigte dem Transparenzregister gemeldet werden. Unternehmen, die mit ihren Pflichtauskünften hinter dem Berg halten, drohen hohe Bußgelder. 

Die Details regelt in Deutschland das Geldwäschegesetz. Besonders aufmerksam sollten das die Verantwortlichen von Finanz- und Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Versicherungen, Immobilienmaklern sowie beispielsweise Kunsthändler studieren. Sie alle sind verpflichtet, vor einem Geschäftsabschluss die Angaben ihres Geschäftspartners über dessen wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister zu überprüfen.

Neu ist seit diesem Monat, dass nicht nur die Übergangsfristen für Firmen ablaufen, die sich bedeckt halten. Es endet auch die Schonzeit für Steuerberater, die von ihnen entdeckte Unstimmigkeit oder Abweichungen nicht beim Transparenzregister gemeldet haben. Die Steuerberater müssen sich zwar nicht aktiv auf die Suche nach Fehlern machen, aber wer Auffälligkeiten nicht meldet, muss dafür seit dem 1. April haften. 

Das Transparenzregister verlangt folgende Angaben:

Wer ist meldepflichtig? 

Viele, denn die Vorgabe gilt für die wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen. Dazu gehören alle juristischen Personen des Privatrechts wie AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Societas Europaea und KGaA, aber auch eingetragene Personengesellschaften – etwa OHG, KG, Partnerschaften - und Trusts und Treuhänder in Verbindung mit Stiftungen und stiftungsähnlichen Gebilden.

Was muss hinterlegt werden? 

Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. 

Wann kommt es zu einer Unstimmigkeitsmeldung? 

Findet ein Auskunftsberechtigter keine Informationen zu dem gesuchten Unternehmen oder zur gewünschten Person im Register, muss er das melden. Das Gleiche gilt, wenn er entdeckt, dass die vorhandenen Informationen von seinen bisherigen Informationen über das Unternehmen abweichen. Die Meldung funktioniert direkt über die Website des Transparenzregisters. Ignoriert das Unternehmen diese Unstimmigkeitsmeldung, begeht es eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Die Übergangsfrist dafür ist schon im Dezember 2022 abgelaufen. Mit der staatlichen Milde bei die Zahlung eines Bußgeldes ist es in diesem Jahr vorbei. 

Sie endete bereits am 31. März 2023 für Aktiengesellschaften (AG, SE) sowie KGaA. Der 30. Juni 2023 ist der Stichtag für GmbH, (Europäische) Genossenschaften und Partnerschaften, das Gleiche gilt am 31. Dezember 2023 für sonstige Gesellschaften, insbesondere eingetragene Personengesellschaften.
 

Welche Strafen drohen?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten, so stellt das Bundesverwaltungsamt fest, sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld von bis zu 150.000 Euro geahndet werden. In qualifizierten Fällen kann auch ein Bußgeld von bis zu 1 Million Euro und darüber hinaus festgesetzt werden. 

Wer bekommt Einsicht? 

Das ist umstritten, auch unter Juristen. Erst 2022 stoppte der Europäische Gerichtshof den aus seiner Sicht zu lockeren Zugriff Dritter auf das Transparenzregister. Die Richter fordern eine Beschränkung, um die Rechte Dritter zum Schutz der personenbezogenen Daten nach Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der EU nicht zu verletzen. „Aus Sicht der Familienunternehmen ist es ein Erfolg, dass der EuGH die schrankenlose Einsicht der Öffentlichkeit in private Unternehmensdaten gestoppt hat“, sagte Rainer Kirchdörfer, Vorstand der Stiftung Familienunternehmen und Politik. Durch das falsche Leitbild der gläsernen Unternehmerin und des gläsernen Unternehmers seien Sicherheitsrisiken und Wettbewerbsnachteile entstanden. Zudem bedeute das Transparenzregister hohen bürokratischen Aufwand.

Bis zur konkreten Umsetzung des EUGH-Urteils gilt in Deutschland: Nur Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, bekommen den Zugriff auf das Transparenzregister.  Darunter fallen alle, die mit einer Selbstauskunft den eigenen Eintrag überprüfen und Unternehmen, die ihre Kunden checken müssen. Auch Behörden und Gerichte bekommen die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Journalisten sowie Nichtregierungsorganisationen für ihre Recherchen. 

Was ist mit Immobilien? 

Auch deren Besitz wird offengelegt. Dafür werden die Grundbücher der Immobilien von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften mit dem Transparenzregister spätestens bis zum 31.07.2023 automatisiert verknüpft. Dann sind Art und Umfang der jeweiligen Berechtigung an Grundstücken für Behörden und alle Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes einsehbar.

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