Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Recht und Steuern > Urteil der Woche

Kuriose Zettelwirtschaft: Testament auf Kneipenblock ist wirksam

Auch ein einziger handschriftlicher Satz nebst Unterschrift auf einem Notizblock kann ein wirksames Testament sein. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

Ein handschriftlicher Satz mit Unterschrift auf einem Notizblock kann ein wirksames Testament sein. Bild:Shutterstock

Ein Testament wird durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet. So steht es im Gesetz. Dass ein Erblasser dafür nicht zwingend ein Schreiben auf einem weißen Blatt Papier aufsetzen muss, hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall aus Niedersachen bestätigt.

Der Fall

Ein Gastwirt aus dem Ammerland war bekannt für seine unkonventionelle Zettelwirtschaft hinter dem Tresen. Nach seinem Tod fand sich dort zwischen Rechnungen und weiteren Papieren ein Bestellzettel, abgerissen von einem Brauereiblock, auf dem stand: „X (im Urteil stellvertretend für den Spitznamen der gemeinten Person) bekommt alles“, darunter die Unterschrift des Wirts.

Besagte „X“, gemeint war unbestritten die Partnerin des Gastwirts, sah sich durch die Notiz als Alleinerbin eingesetzt und beantragte gegen Vorlagen des Zettels die Erteilung eines Erbscheins.

Das Amtsgericht Westerstede erkannte die Partnerin allerdings nicht als Erbin an, sondern wollte die gesetzliche Erbfolge greifen lassen. Es sei nicht sicher feststellbar, dass mit dem Zettel tatsächlich ein Testament errichtet werden sollte. Vielmehr fehle es an einer für ein Testament wesentlichen Voraussetzung: dem Testierwillen.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Oldenburg sah es anders. Der handschriftliche Text auf dem Zettel sei sehr wohl ein wirksames Testament. Der Erblasser habe das Schriftstück selbst verfasst und unterschrieben und mit dem genannten Spitznamen offenkundig allein seine Partnerin gemeint. Zeugen hatten zudem bestätigt, dass der Verstorbene typischerweise wichtige Dokumente hinter dem Tresen aufbewahrt und grundsätzlich wenig Wert auf formellen Schriftwechsel gelegt habe.

Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde, nicht als Testament bezeichnet und zudem hinter der Theke gelagert war, hielten auch die Richter zwar für ungewöhnlich. All dies schließe aber nicht aus, dass der Zettel als wirksames Testament einzuordnen sei. Die Partnerin wurde damit als rechtmäßige Erbin anerkannt.

OLG Oldenburg, Beschluss von 20.12.2023, Az. 3 W 96/23

Ähnliche Artikel