
Bei einer Gehaltserhöhung freut sich nicht nur der Mitarbeiter, sondern vor allem das Finanzamt. „Erhält ein Angestellter eine Gehaltserhöhung von 100 Euro, muss sein Arbeitgeber 120 Euro bezahlen, von denen netto aber nur etwa 50 Euro beim Mitarbeiter ankommen“, rechnet Axel Pöppel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, vor. Der Hauptteil landet also in der Staatskasse.
Eine Alternative zur Gehaltserhöhung, die sich für den Arbeitgeber und seine Angestellten mehr lohnt, sind hingegen sogenannte Sachbezüge wie Mitarbeiterrabatte oder zweckgebundene Zuschüsse. „Hier fallen keine oder jedenfalls weniger Unternehmenssteuern an“, sagt der Rechtsexperte.
Auf Mitarbeiterrabattportalen wie Corporate Benefits oder Ticketsprinter können Arbeitnehmer verschiedene Produkte wie Eintrittskarten, Bekleidung oder Elektrogeräte vergünstigt beim jeweiligen Hersteller einkaufen. Für den Arbeitgeber hat das gleich mehrere Vorteile. Die Anmeldung bei solchen Rabattportalen ist völlig kostenlos – sowohl für das Unternehmen als auch seine Mitarbeiter. Zudem fallen außer der bei Einkäufen üblichen Mehrwertsteuer keine weiteren Steuern an, weder für den Arbeitgeber noch für die Mitarbeiter.
Rabatt auf eigene Produkte
Anders sieht die Lage aus, wenn Unternehmen ihren Angestellten die selbst produzierten Waren vergünstigt oder kostenlos anbieten. Das ist vor allem bei größeren Unternehmen eine beliebte Methode. So schenkt die Brauerei Veltins ihren Mitarbeitern je nach Arbeitsvertrag bis zu 2,5 Liter Freibier pro Arbeitstag. Angestellte des Möbelhauses Ikea erhalten beim Kauf der eigenen Waren 15 Prozent Rabatt.
Personalrabatte erhöhen nicht nur die Arbeitgeberattraktivität, was in Zeiten des Fachkräftemangels immer wichtiger wird, sondern steigern auch den Absatz des Unternehmens. Häufig verdienen die Firmen selbst mit den vergünstigten Waren noch Geld. Daher bieten viele Firmen mit Produkten oder Dienstleistungen für Endverbraucher ihren Angestellten solche Vergünstigungen an. Hierbei müssen Arbeitgeber aber die geltenden Freigrenzen beachten. Rabatte bis zu einer Summe von 1.080 Euro pro Angestellten und Jahr sind steuerfrei. Alles was darüber hinausgeht, müssen die Mitarbeiter als geldwerten Vorteil versteuern. Um das dokumentieren zu können, müssen die Arbeitgeber über die gewährten Rabatte Buch führen.
Für B2B-Unternehmen wie Maschinenbauer sind solche Mitarbeiterrabatte weniger relevant. Nur in mit den Produkten ihres Arbeitgebers anfangen. Daher haben sie auch wenig Interesse an einem verbilligten Kauf. Doch auch B2B-Unternehmen haben neben den Rabattportalen noch weitere Möglichkeiten, um ihren Mitarbeitern finanziell unter die Arme zu greifen, ohne ihnen eine Gehaltserhöhung zu geben. Das deutsche Steuerrecht sieht Erleichterungen bei zahlreichen sachbezogenen Vergünstigungen vor
Steuerfreie Sachbezüge
Unternehmen können zum Beispiel die kompletten Kosten für die Kinderbetreuung des nicht schulpflichtigen Nachwuchses ihrer Mitarbeiter übernehmen, ohne dass darauf auch nur ein Cent Steuern anfällt. Auch die Zugreise oder den Flug zum Feriendomizil können Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter bezahlen. Während Urlaubsgeld regulär versteuert werden muss, gilt bei solchen zweckgebundenen Zuschüssen bis zu einer bestimmten Summe eine Pauschalversteuerung von 25 Prozent. Die Freigrenze liegt derzeit bei 156 Euro pro Mitarbeiter und Jahr. Ist der Arbeitnehmer verheiratet und hat er Kinder, erhöht sich diese Freigrenze um weitere 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro pro Kind.
Die anfallenden Steuern beim Urlaubszuschuss übernimmt prinzipiell der Arbeitgeber, wobei er die Möglichkeit hat, diese an den Arbeitnehmer weiterzureichen. „Die meisten der einzelnen Freibeträge bei den Sachbezügen sind eher kleinere Beträge, in der Summe kommt aber einiges zusammen, was Arbeitgeber ihren Mitarbeitern an Zuschüssen steuerfrei oder vergünstigt gewähren können“, sagt Fachanwalt Pöppel.
Wichtig dabei ist, dass der Arbeitgeber sicherstellt, dass der Angestellte den Betrag auch nur für den Zweck verwenden kann, für den er gedacht ist. Daher darf das Unternehmen dem Mitarbeiter nicht einfach Geld überweisen mit dem Hinweis, dass damit die Urlaubsreise bezahlt werden soll, sondern muss die vom Mitarbeiter im Nachhinein eingereichten Rechnungen begleichen. So ist für den Arbeitgeber und das Finanzamt transparent, was mit dem Geld finanziert wurde.